Der Versicherungsschutz für den Bauherrn

Die Bauherrnhaftpflicht- sowie Bauleistungsversicherung sichert die Gefahren während der Bauzeit ab.

Es passiert täglich, daß bereits erbrachte Bauleistungen beschädigt oder zerstört werden, z. B. durch unvorhersehbare Ereignisse wie ein Unwetter. Oder es werden bereits fest eingebaute Teile wie Heizkörper, Heißwasseraufbereiter oder WC-Becken entwendet. Unsachgemäße Demontage verursacht darüber hinaus Beschädigungen an neu errichteten Gebäudeteilen.

Ein Blick in die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) zeigt, daß Sie als Bauherr ein erhebliches Risiko zu tragen haben.

Auch das Baugrundstück ist in der Regel nicht durch eine Privat- oder Grundbesitzerhaftpflicht gedeckt. Vor Schadenersatzansprüchen während der Bauphase können Sie sich durch die Bauherrnhaftpflichtversicherung schützen.

Bauherrnhaftpflichtversicherung

für die Bauzeit

Die Bauherrnhaftpflichtversicherung schützt den Bauherrn gegen Haftpflichtansprüche fremder dritter Personen, die diese auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen ihn richten. Da der Bauherr mit der Bebauung seines Grundstücks einen besonderen Gefahrenbereich schafft, hat er einzutreten für Schäden, die fremden dritten Personen oder an Sachen entstehen, vorausgesetzt, daß er die von der Schadensursache ausgehende Gefahr auch als bautechnischer Laie erkennen konnte. Dies trifft in aller Regel dann zu, wenn zum Beispiel Baumaterial unvorschriftsmäßig gelagert wurde, die notwendige Beleuchtung der Baustelle unterblieb oder die Baugrubenabsicherung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde. So ist es auch seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß das Betreten der Baustelle durch Unbefugte, insbesondere Kinder, verhindert wird. Die Aufstellung eines Schildes mit demText "Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder.", reicht nicht aus, um Sie von einer Haftung zu befreien. Vielmehr hat der Bauherr durch Errichtung von Zäunen oder andere geeignete Maßnahmen die Baustelle gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

Besteht der Anspruch des Geschädigten gegen den Bauherrn zu Recht, dann ist der Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet. Andererseits wehrt er jedoch unberechtigte Ansprüche auf seine Kosten für den Bauherrn ab. Da der Bauherr in unbegrenzter Höhe haftet, sollten von vornherein ausreichende Deckungssummen gewählt werden. Deckungssummen unter 1.000.000,- Euro pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sind heute nicht mehr zeitgemäß.

Auf Antrag und gegen Beitragszuschlag läßt sich auch die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn aus dem Risikobereich solcher Bauarbeiten mitversichern, die in eigener Regie ausgeführt werden. Regreßansprüche der Bauberufsgenossenschaft oder der Rentenversicherungsanstalten, die diese auf Grund von Schadenfällen aus der Mitarbeit ihrer Mitglieder bei Eigenleistungen des Bauherrn geltend machen, werden von diesem erweiterten Versicherungsschutz erfaßt.

Die Bauherrnhaftpflichtversicherung ist auf die Dauer der Bauzeit begrenzt. Nach der Fertigstellung des Gebäudes empfiehlt sich der Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung für Einfamilienhausbesitzer oder einer Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Mehrfamilienhausbesitzer.

Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung schützt den Bauherrn gegen Beschädigung und Zerstörung von Baumaterial und Bauleistung während der Bauzeit. Der Versicherungsschutz wird gegen einen Einmalbeitrag zur Verfügung gestellt, der nach der Höhe der Bausumme berechnet wird. Da in der Regel das Risiko aus Feuerschäden bereits durch die Feuerrohbauversicherung abgedeckt ist, wird die Bauleistungsversicherung zunächst ohne Feuerschäden abgeschlossen. Selbstverständlich aber können diese - und zwar nicht nur für höchstens 12 Monate, sondern für die gesamte Dauer der Bauzeit - auf besonderen Antrag und gegen Beitragszuschlag in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

Auch das Diebstahlrisiko für bereits eingebaute Materialien ist versicherbar. Da durch die Bauleistungsversicherung grundsätzlich sowohl das Bauherrn- wie auch das Unternehmerrisiko versichert sind, spielt die Frage nach der Verursachung einer Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung eine untergeordnete Rolle.

Allerdings ist es nicht Aufgabe der Bauleistungsversicherung, schlechtem Wettbewerb Vorschub zu leisten. Deshalb werden auch Leistungsmängel und Verstöße der Unternehmer gegen die anerkannten Regeln der Baukunst nicht vom Versicherungsschutz erfaßt. Die von der Bauleistungsversicherung zu ersetzenden Schäden müssen vielmehr auf unvorhersehbare Ereignisse zurückgeführt werden können. Dies ist der Fall bei Stürmen, schweren Unwettern, Überschwemmungen, Überflutungen, starken anhaltenden Frösten und anderen denkbaren Elementarereignissen. Aber auch bei Schäden, die durch unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, durch Konstruktions- und Materialfehler, durch Fahrlässigkeit und Böswilligkeit fremder dritter Personen (auch durch Erfüllungsgehilfen der Unternehmer) oder gar Sabotage entstehen, leistet die Bauleistungsversicherung Ersatz.

Die Bauleistungsversicherung sieht einen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers im Schadenfall vor. Normalerweise beträgt der Mindestselbstbehalt 250,- Euro für den einzelnen Schadenfall. Der Grund für diese Regelung ist vorwiegend in dem enormen Verwaltungsaufwand und der damit gegebenen negativen Beitragsbeeinflussung zu sehen, die ohne jeden Zweifel auftreten würden, wenn aus der Bauleistungsversicherung die Vielzahl von kleinen und kleinsten Schäden reguliert werden sollte, die nun einmal von keiner Baustelle fortzudenken sind.

Wichtig erscheint noch der Hinweis, daß die Bauleistungsversicherung nicht verwechselt werden darf mit der betrieblichen Haftpflichtversicherung des Unternehmers. Eine Ersatzleistung aus dieser Versicherungsart erfolgt nämlich ausschließlich dann, wenn dem Unternehmer ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus schließen die Haftpflichtversicherer aber auch die Bearbeitungsschäden vom Versicherungsschutz aus. Nur in begrenztem Umfang und gegen relativ hohe Beitragsmehrleistungen vermag der Unternehmer die Hereinnahme solcher Schäden in den Versicherungsschutz zu erreichen.

Die besondere Bedeutung der Bauleistungsversicherung liegt nicht zuletzt darin, daß der Versicherungsschutz neben dem Bauherrn alle am Bau beteiligten Unternehmen erfaßt. Im Schadenfall entfallen deshalb auch unliebsame Auseinandersetzungen, denn es ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, durch wen der Schaden eingetreten ist und wer ihn zu verantworten hat. Aus diesem Grunde werden auch die Kosten für die Bauleistungsversicherung auf alle am Bau beteiligten Unternehmer anteilig umgelegt. Vielfach nehmen die Architekten den Hinweis auf den Abschluß der Bauleistungsversicherung schon in die Vorbemerkungen zu den Ausschreibungsunterlagen auf.

Das Risiko des Bauherrn

Bauen - so jedenfalls ist es landauf, landab zuweilen zu hören macht nicht nur Freude; die Sorgen sind oft groß. Das angestrebte Ziel, die Schaffung des nach individuellen Wohnvorstellungen gestalteten Eigentums, ist nicht selten noch die einzige Triebfeder, die dem Bauherrn über manche kummervolle Stunde hinweghilft, der er sich während der Bauzeit ausgesetzt sieht.

Die Antwort auf die Frage nach der eigenen Haftung und der des am Bau beteiligten Unternehmers ist in diesem Zusammenhang ein sehr bedeutsames Problem. Nicht immer kennt sich der Bauherr hier aus. Wer weiß schon stets richtig zu beantworten,

  • ob der Bauherr während der Bauzeit überhaupt ein Risiko für die Bauleistung des Unternehmers trägt
  • ob der beteiligte Unternehmer bis zur Abnahme haftet
  • was zu beachten ist, wenn sich der Bauherr von einem Unternehmen ein Haus zum Festpreis kauft
  • wie sich der Bauherr überhaupt absichern kann und ob dies auch durch den Abschluß geeigneter Versicherungen möglich ist?

Die VOB klärt die gegenseitigen Rechte und Pflichten

Für die Beurteilung der Risikoverhältnisse bietet der mit den am Bau beteiligten Unternehmen geschlossene Bauvertrag die wesentliche Grundlage. Jeder Bauherr sollte deshalb auch den Inhalt der vertraglich vereinbarten Bestimmungen kennen und prüfen. In der Regel liegt den Bauverträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde. Hier sind vor allem die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" von Bedeutung, die der Teil B der VOB enthält.

Wann wird ein Gewerk abgenommen?

Nach den Bestimmungen von § 12 VOB haften die beteiligten Unternehmer für die von ihnen erbrachte Bauleistung bis zum Zeitpunkt der "Abnahme". Im Anschluß hieran geht die Gefahr auf den Auftraggeber, also den Bauherrn, über. Häufig wird der Begriff "Abnahme" falsch gedeutet. Die Ansicht, der Bauherr trage bis zur endgültigen Übergabe des fertigen Gesamtbauwerkes keinerlei Gefahr, ist zwar weit verbreitet, doch wird sie dadurch nicht richtiger. Mit dem Begriff "Abnahme" ist nämlich ausschließlich die Übergabe des jeweiligen Gewerkes an den Bauherrn gemeint. Das Ausführungsrisiko des Unternehmers endet also immer zu diesem Zeitpunkt.

Ein Dachdeckermeister haftet für die Herstellung der Dacheindeckung beispielsweise nur bis zu deren Fertigstellung, nicht etwa bis zur endgültigen Abnahme des Gesamtgebäudes.

Da diese Regelung für alle am Bau beteiligten Gewerke zutrifft, vergrößert sich das Risiko des Bauherrn mit jeder Abnahme eines fertiggestellten Gebäudeteils und ist unmittelbar vor der Fertigstellung des Gesamtbauwerks am größten.

Gefahrtragung am Bau

Regelt nun § 12 VOB den Begriff der Abnahme, so befaßt sich § 7 VOB mit der Verteilung der Gefahr. Er bestimmt eine weitgehende Entlastung der beteiligten Unternehmer und wird nicht zuletzt deswegen auch vielfach als "Bauherrnparagraph" bezeichnet. Wird nämlich eine ganz oder teilweise ausgeführte Unternehmerleistung vor der Abnahme durch unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so liegen die Kosten für die Wiederherstellung ausschließlich beim Bauherrn. Dies trifft insbesondere für höhere Gewalt, Krieg und Aufruhr zu.

Als höhere Gewalt gelten Schäden aus Elementarereignissen wie z. B. Sturmflut, Orkan oder unvermutet eintretenden und anhaltenden Frostperioden. Wird die Bauleistung durch unvorhersehbare Handlungen dritter Personen, beispielsweise durch Sabotage, beschädigt, dann haftet der Unternehmer auch hierfür nicht. Der Begriff des "unabwendbaren Umstandes" ist aber noch sehr viel weiter gefaßt. So gehören hierzu Schäden, die ursächlich auf die Beschaffenheit des Baugrundes zurückzuführen sind; denn der Baugrund ist eine vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Sache, für die er auch die Haftung zu übernehmen hat. Aber auch Schäden, die der Unternehmer mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abwenden kann, erfaßt dieser Begriff. Vertretbar ist für den Unternehmer nur, was als Aufwand zur Abwendung eines Schadens im ausgewogenen Verhältnis zu seinem Auftrag steht. Ein Orkan, der vor der erfolgten Abnahme die Dacheindeckung stark beschädigt oder zerstört, gilt einmal als höhere Gewalt, und zum anderen können die Kosten, einen solchen Schaden abzuwenden, so hoch sein, daß eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für den Unternehmer nicht mehr vorliegt. Für den Dachdeckermeister entfällt eine Beteiligung an der Behebung des eingetretenen Schadens, denn die Aufwendungen für die Wiederherstellung hat der Bauherr in voller Höhe zu tragen.

Was ein "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" wissen muß

Wenn nun der Bauherr für ein oder mehrere Gewerke keine Unternehmer beauftragt, sondern diese Bauleistungen in Eigenhilfe selbst erbringt, dann ergibt sich für ihn zusätzlich das Risiko aus unternehmerischer Tätigkeit. Vor dem Gesetz gilt er nämlich als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" für diese Baueigenleistungen. Dies gilt auch mit Blick auf die VOB. Für die Baueigenleistungen trägt er also sowohl vor wie auch nach der Abnahme die alleinige Gefahr.

Als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" ist der Bauherr insbesondere auch verpflichtet, die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Hierauf muß er beispielsweise bei der Verwendung von Gerüsten, Schutzgerüsten, Leitern, Vorhaltematerial, Abdeckungen und Absperrungen achten. Er muß auch dafür sorgen, daß die von ihm für die Ausführung von Baueigenleistungen beschäftigten Personen die entsprechende Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe tragen.

Ereignet sich während der Ausführung von Baueigenleistungen auf der Baustelle ein Unfall, dann haftet grundsätzlich zunächst einmal die Bauberufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherer. Stellt sich jedoch heraus, daß der Bauherr als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, weil beispielsweise das Gerüst nicht in Ordnung war oder andere Mängel den Unfall verursacht haben, so fordert die Bauberufsgenossenschaft die ihr entstandenen Kosten vom Bauherrn zurück. Dies betrifft nicht nur den Ersatz der Arzt- und Krankenhauskosten, sondern auch die Rentenansprüche des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen. Nicht selten schon haben Regreßansprüche des gesetzlichen Unfallversicherers den Bau stillgelegt, Ersparnisse völlig aufgezehrt und die Existenz des Bauherrn gefährdet.

Wichtig beim Kauf zum Festpreis

Kauft der Bauherr von einem Unternehmen sein Haus zum Festpreis, dann wird häufig die Auffassung vertreten, daß jegliche Haftung für ihn entfällt. Dies ist allenfalls bedingt richtig. Zwar verbleibt das Ausführungsrisiko bis zur endgültigen Abnahme weitgehend bei dem Hersteller, doch sollte der Vertrag daraufhin überprüft werden, ob auch das Bauherrnrisiko nach § 7 VOB vom Hersteller übernommen wird. Nur so ist der Bauherr vor unangenehmen Überraschungen sicher.


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